BGE 127 III 538, E. 4c und 4d). Unterbrechungshandlungen, welche nach Eintritt der absoluten strafrechtlichen Verjährung vorgenommen würden, lösten demgegenüber lediglich neue zivilrechtliche Verjährungsfristen aus (mit Verweis auf BGE 131 III 430, E. 1.4). 23.2 Hinsichtlich des Umfangs der Unterbrechungswirkungen sei zu unterscheiden: Habe ein Gläubiger gegen denselben Schuldner mehrere Forderungen, so erfasse die Unterbrechungshandlung nur jene Forderung, hinsichtlich welcher sie stattgefunden habe (unter Hinweis auf KOLLER, Unterbrechung der Verjährung, in: SJZ 113/2017, S. 201 ff, S. 212).