Für den Fall der Anwendbarkeit strafrechtlicher Verjährungsfristen bewirke die Unterbrechung nach zivilrechtlichen Grundsätzen, dass die längere, strafrechtliche Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginne, sofern die fragliche Unterbrechungshandlung vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolge; ob während der neu laufenden strafrechtlichen Verjährungsfrist die absolute, strafrechtliche Verjährung eintrete, sei für diesen Fristenlauf unbeachtlich (unter Hinweis auf BGE 131 III 430, E. 1.2 m.H.a. BGE 127 III 538, E. 4c und 4d).