Die Unterbrechung bewirke, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginne (mit Verweis auf Art. 137 OR). Für den Fall der Anwendbarkeit strafrechtlicher Verjährungsfristen bewirke die Unterbrechung nach zivilrechtlichen Grundsätzen, dass die längere, strafrechtliche Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginne, sofern die fragliche Unterbrechungshandlung vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolge;