23. Seien die strafrechtlichen Verjährungsfristen anzuwenden, könnten diese wie erwähnt nach den Regeln des Zivilrechts unterbrochen werden. Welche Wirkung dabei einer Unterbrechungshandlung zukomme, bestimme sich ebenfalls nach zivilrechtlichen Grundsätzen. 23.1 Gesetzliche Unterbrechungsgründe seien unter anderem die Schuldbetreibung, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs und die Klageerhebung (unter Hinweis auf Art. 138 Ziff. 1 und 2 OR). Die Unterbrechung bewirke, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginne (mit Verweis auf Art.