Die absolute Verfolgungsverjährung habe vorliegend wie dargelegt 15 Jahre betragen. Entsprechend habe jede vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zum Eintritt der absoluten Verfolgungsver- 8 jährung vorgenommene Unterbrechungshandlung im Umfang ihrer Unterbrechungswirkung eine neue Verjährungsfrist ursprünglicher Länge, d.h. von 15 Jahren, ausgelöst. 22.12 Nach dem Gesagten gewährten die strafrechtlichen Bestimmungen dem Geschädigten einen besseren Verjährungsschutz, weshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 aOR auf sie abzustellen sei.