Ob eine solche Unterbrechungshandlung während des strafrechtlichen Verjährungsschutzes und damit rechtzeitig vorgenommen worden sei, beurteile sich im Falle eines bereits ergangenen strafrechtlichen Urteils wiederum aufgrund einer abstrakten Berechnung nach Massgabe der absoluten Verfolgungsverjährung (mit Verweis auf BGE 131 III 430, E. 1.3 f.). Dass die absolute Verfolgungsverjährung gemeint sein müsse, ergebe sich aus den bundesgerichtlichen Ausführungen in E. 1.3, die explizit darauf Bezug nehmen würden. Die absolute Verfolgungsverjährung habe vorliegend wie dargelegt 15 Jahre betragen.