Aus BGE 127 III 538 (E. 4c und d) ergebe sich sodann, dass mit der Bezeichnung «ursprünglicher Länge» der längere strafrechtliche Verjährungsschutz gemeint sei. 22.11 Ob eine solche Unterbrechungshandlung während des strafrechtlichen Verjährungsschutzes und damit rechtzeitig vorgenommen worden sei, beurteile sich im Falle eines bereits ergangenen strafrechtlichen Urteils wiederum aufgrund einer abstrakten Berechnung nach Massgabe der absoluten Verfolgungsverjährung (mit Verweis auf BGE 131 III 430, E. 1.3 f.).