durch sie neue Verjährungsfristen auslösen (mit Verweis auf BGE 100 II 339 E. 1b). Dabei löse jede bis zum Eintritt der strafrechtlichen Verjährung vorgenommene Unterbrechungshandlung eine neue Verjährungsfrist von ursprünglicher Länge aus (mit Verweis auf BGE 111 II 429, 441 in fine: della durata originaria; BGE 97 II 136, E. 3a in fine). Aus BGE 127 III 538 (E. 4c und d) ergebe sich sodann, dass mit der Bezeichnung «ursprünglicher Länge» der längere strafrechtliche Verjährungsschutz gemeint sei.