BGE 97 II 136, E. 2). Massgeblich für den Beginn des strafrechtlichen Verjährungsschutzes sei der Zeitpunkt der Tatbegehung, vorliegend der 2. Januar 2000 (mit Verweis auf BGE 97 II 136, E. 3a). 22.10 Aufgrund des Vorbehalts zugunsten des Zivilrechts könne der Geschädigte den strafrechtlichen Verjährungsschutz durch Vornahme von Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 135 OR verlängern resp. durch sie neue Verjährungsfristen auslösen (mit Verweis auf BGE 100 II 339 E. 1b).