Ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung länger dauere als die zivilrechtliche Verjährung, beurteile sich grundsätzlich nach der ordentlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 70 StGB und nicht nach der absoluten Verfolgungsverjährung (mit Verweis auf BGE 100 II 339, E. 1b). 22.9 Dabei richteten sich aber nur Beginn und Dauer des Verjährungsschutzes nach Strafrecht, folgten im Übrigen aber den zivilrechtlichen Bestimmungen (mit Verweis auf Art. 127 ff. OR; BGE 91 II 429, E. 5 in fine; BGE 97 II 136, E. 2).