60 Abs. 2 aOR gelte eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch, wenn sich dieser aus einer strafbaren Handlung ableite. Vorliegend leite der Berufungsbeklagte seine Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung ab. Zu prüfen sei deshalb, ob die anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die zivilrechtliche sei. 22.8 Ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung länger dauere als die zivilrechtliche Verjährung, beurteile sich grundsätzlich nach der ordentlichen Verjährungsfrist gemäss Art.