a StGB), vorliegend also am 2. Januar 2000. Nach dem Gesagten dauere der absolute strafrechtliche Verjährungsschutz vom Begehungstag an bis zum rechnerischen Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung. Dies sei vorliegend der 2. Januar 2015. Die ordentliche Verfolgungsverjährungsfrist von 10 Jahren wäre folglich bis am 2. Januar 2010 gelaufen. 22.7 Gemäss Art. 60 Abs. 2 aOR gelte eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch, wenn sich dieser aus einer strafbaren Handlung ableite.