Entsprechend beurteile sich die Frage der strafrechtlichen Verjährung vorliegend nach altem Recht. 22.5 Nach Art. 70 aStGB betrage die ordentliche Verjährungsfrist für die Verfolgung von Straftaten, die mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht seien, 10 Jahre. Die absolute Verjährung trete nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB dann ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungsdelikten und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer, überschritten sei. Vorliegend