, 2019, Art. 2 N 5 ff.). Ausnahmsweise sei im Sinne der Lex- mitior-Regel (Art. 2 Abs. 3 StGB) das erst nach der Tatbegehung in Kraft gesetzte Recht anwendbar, wenn es milder sei als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Diese Regel sei vorliegend jedoch nicht einschlägig, da die Revision der strafrechtlichen Verjährungsfristen im Jahr 2002 für den Beklagten nicht milder, sondern strenger sei (unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Entsprechend beurteile sich die Frage der strafrechtlichen Verjährung vorliegend nach altem Recht.