60 Abs. 2 aOR). 22.3 Die Verjährungsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) seien nach dem streitgegenständlichen Vorfall vom 2. Januar 2000 revidiert worden, weshalb sich die Frage stelle, welche Bestimmungen in intertemporaler Hinsicht vorliegend anwendbar seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei hierbei auf die Regeln des Strafrechts abzustellen; diese würden bestimmen, welche Fassung für die Festsetzung der auf das Zivilrecht anwendbaren strafrechtlichen Verjährungsfrist massgebend sei (mit Verweis auf BGE 137 Ill 481, E. 2.6).