Die relative Verjährungsfrist betrage bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung ein Jahr seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, in jedem Fall aber maximal 10 Jahre ab dem schädigenden Ereignis (unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 aOR, in Kraft bis 31. Dezember 2019). Werde die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibe, so gelte diese auch für den Zivilanspruch (unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 2 aOR).