22. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zur Frage der Verjährung was folgt: 22.1 Der Berufungskläger habe form- und fristgerecht die Verjährungseinrede erhoben (mit Verweis auf die Klageantwort Ziff. III Art. 1; pag. 61), weshalb zu prüfen sei, ob die Ansprüche aus dem Vorfall vom 2. Januar 2000 im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien oder nicht. 22.2 Die relative Verjährungsfrist betrage bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung ein Jahr seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, in jedem Fall aber maximal 10 Jahre ab dem schädigenden Ereignis (unter Hinweis auf Art.