Im Rahmen der unter den Anwälten geführten Verhandlungen zwecks Schadensliquidation habe der Berufungskläger sodann diverse (betragsmässig nicht limitierte) Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben (mit Verweis auf die chronologische Zusammenstellung in E. 30 des angefochtenen Entscheides).