21. In Bezug auf die Frage der Verjährung, welche den Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien bildete, stellte die Vorinstanz sachverhaltsmässig fest, dass der Berufungsbeklagte am 19. Dezember 2001 eine Betreibung über CHF 50'000.00 gegen den Berufungskläger eingeleitet und als Forderungsgrund den seit dem Vorfall aufgelaufenen Schaden bis 31. Dezember 2001 genannt habe. Am 17. Dezember 2014 sei vom Berufungsbeklagten eine weitere Betreibung gegen den Berufungskläger eingeleitet worden, diesmal über CHF 2'000'000.00.