Der Berufungsbeklagte bezieht heute eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine UVG-Invalidenrente. Zusätzlich richtete ihm die SUVA im Jahr 2014, ausgehend von einem Integritätsschaden von 25 %, eine Integritätsentschädigung von CHF 26'700.00 aus (E. 21 des angefochtenen Entscheides).