Wie diese festhielt, musste sich der Berufungsbeklagte wegen der zugefügten Verletzungen 7 operativen Eingriffen unterziehen und war er längere Zeit vollständig erwerbsunfähig. Noch heute leidet er unter Schmerzen und Doppelbildern, verminderter Sehund Konzentrationsfähigkeit sowie verminderter Belastbarkeit und muss regelmässig Medikamente zu sich nehmen. Vor dem Vorfall am 2. Januar 2000 war der Berufungsbeklagte weder physisch noch psychisch eingeschränkt (E. 20 des angefochtenen Entscheides). Der Berufungsbeklagte bezieht heute eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine UVG-Invalidenrente.