Für den detaillierten Ablauf des Vorfalls sowie die daraus resultierenden gesundheitlichen Schäden des Berufungsbeklagten kann – zumal oberinstanzlich keine Sachverhaltsverletzung gerügt wird – auf die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 17 ff.). Wie diese festhielt, musste sich der Berufungsbeklagte wegen der zugefügten Verletzungen 7 operativen Eingriffen unterziehen und war er längere Zeit vollständig erwerbsunfähig.