16. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 17. Der vom Berufungskläger eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'650.00 wurde fristgerecht geleistet (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 18. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 ZPO). 19. Auch wenn der Berufungsinstanz volle Kognition zukommt (Art. 310 ZPO), bedeutet dies nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Ge-