14. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, soweit – in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 15. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 30'000.00, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Da im Übrigen auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO gegeben ist, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel.