12. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung ergehen werde. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten aufgefordert (pag. 331 ff.). 13. Am 1. Juni 2022 ging die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ und am 5. Juli 2022 diejenige von Fürsprecher B.________ beim Obergericht ein (pag. 335 ff. und pag. 341 ff.). II. Formelles