10. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2022 (pag. 285 ff.) beantragte der Nebenintervenient die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsklägers. 11. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 (pag. 305 ff.), es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers.