Wird keine schriftliche Begründung verlangt, sind dem Kläger CHF 1'000.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1’000.00 wurden vom Kläger bezahlt. Der Beklagte hat ihm diesen Betrag zu erstatten. 4. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'383.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Der Nebenintervenient hat seine Parteikosten selber zu tragen. 6. [Eröffnungsformel] Der Entscheid wurde den Hauptparteien und dem Nebenintervenienten schriftlich im Dispositiv zusammen mit einer kurzen mündlichen Begründung eröffnet (pag. 201).