6. Noch am selben Tag entschied der zuständige Gerichtspräsident was folgt (pag. 197 ff.): 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von CHF 30’000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Januar 2000 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4’500.00, werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 3’500.00. Der Beklagte hat dem Kläger CHF 4'500.00 (ohne schriftliche Begründung CHF 3’500.00) für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.