3. Nach Eingang des beim Kläger einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'500.00, wurde A.________ (nachfolgend: Beklagter oder Berufungskläger) mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (pag. 41 f.) Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt. Diese ging nach zweimaliger Fristverlängerung am 8. Juli 2021 beim Gericht ein. In seiner Klageantwort vom 7. Juli 2021 (pag. 59 ff.) beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage und stellte den prozessualen Antrag, es sei das vorliegende Verfahren gemäss Art. 125 Bst. a ZPO auf die Frage der Verjährung zu beschränken.