2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger dem vormaligen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt E.________, und dessen Haftpflichtversicherung, der G.________ AG, mit Email vom 3. März 2021 den Streit verkündet hat. 2. Bezugnehmend auf die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2021 (pag. 21 f.) teilte die Rechtsvertreterin von E.________ (nachfolgend: Nebenintervenient klagende Seite) dem Gericht mit Schreiben vom 21. April 2021 mit, dass ihr Klient zugunsten des Klägers als Nebenintervenient am obgenannten Verfahren teilnehme (pag. 33).