Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 23. November 2021 (CIV 21 1552) Regeste: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bezieht sich aArt. 60 Abs. 2 OR nicht nur auf die zehnjährige, sondern auch auf die einjährige Verjährungsfrist des Zivilrechts. Beträgt gemäss der im Zeitpunkt der Straftat geltenden, für den Haftpflichtigen mildesten verjährungsrechtlichen Bestimmung von aArt. 70 StGB die strafrechtliche relative Verjährungsfrist, auf welche abzustellen ist, zehn Jahre, sieht das Strafrecht eine längere Verjährung vor und ist diese damit anwendbar (E. 37).