Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 176 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. November 2022 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichter Niklaus und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagter/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Kläger/Berufungsbeklagter E.________ vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Nebenintervenient klagende Seite Gegenstand Haftpflicht ausservertraglich Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 23. November 2021 (CIV 21 1552) Regeste: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bezieht sich aArt. 60 Abs. 2 OR nicht nur auf die zehnjährige, sondern auch auf die einjährige Verjährungsfrist des Zivilrechts. Beträgt gemäss der im Zeitpunkt der Straftat geltenden, für den Haftpflich- tigen mildesten verjährungsrechtlichen Bestimmung von aArt. 70 StGB die strafrechtliche relative Verjährungsfrist, auf welche abzustellen ist, zehn Jahre, sieht das Strafrecht eine längere Verjährung vor und ist diese damit anwendbar (E. 37). 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichter Klage vom 19. März 2021 (pag. 1 ff.) stellte C.________ (nachfolgend: Kläger oder Berufungsbeklagter) fol- gende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 2. Ja- nuar 2000 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handelt und dass sich der Kläger weitere Ansprüche gegen den Beklagten, insbesondere Scha- denersatz und die restliche Genugtuung, ausdrücklich vorbehält. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Gleichzeitig stellte er folgende prozessuale Anträge: 1. Es sei das vorliegende Gerichtsverfahren i.S.v. Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Verjährung zu beschränken. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger dem vormaligen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt E.________, und dessen Haftpflichtversicherung, der G.________ AG, mit Email vom 3. März 2021 den Streit verkündet hat. 2. Bezugnehmend auf die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2021 (pag. 21 f.) teilte die Rechtsvertreterin von E.________ (nachfolgend: Nebenintervenient kla- gende Seite) dem Gericht mit Schreiben vom 21. April 2021 mit, dass ihr Klient zu- gunsten des Klägers als Nebenintervenient am obgenannten Verfahren teilnehme (pag. 33). Mit Eingabe vom 20. April 2021 lehnte die G.________ AG den Eintritt in den Pro- zess ab (pag. 37). 3. Nach Eingang des beim Kläger einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'500.00, wurde A.________ (nachfolgend: Beklagter oder Berufungskläger) mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (pag. 41 f.) Frist zur Einreichung einer Klageant- wort angesetzt. Diese ging nach zweimaliger Fristverlängerung am 8. Juli 2021 beim Gericht ein. In seiner Klageantwort vom 7. Juli 2021 (pag. 59 ff.) beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage und stellte den prozessualen Antrag, es sei das vorliegende Verfahren gemäss Art. 125 Bst. a ZPO auf die Fra- ge der Verjährung zu beschränken. 4. Nachdem der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 10. August 2021 zur Hauptver- handlung am 23. November 2021 vorgeladen hatte (pag. 85 ff.), nahm der Neben- intervenient klagende Seite mit Eingabe vom 20. August 2021 unaufgefordert Stel- lung zur Klageantwort (pag. 95 ff.). 3 5. Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2021 (pag. 163 ff.) wies der Vorsit- zende die Hauptparteien und den Nebenintervenienten klagende Seite vor ihren mündlichen Vorträgen darauf hin, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bislang unbestritten geblieben sei. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärten die Hauptpar- teien und der Nebenintervenient zu Handen des Protokolls, dass sie auch im Rah- men ihres mündlichen Vortrages keine Sachverhaltsergänzungen und keine neuen Bestreitungen vorzubringen beabsichtigten und auch keine neuen Beweismittel ein- reichen oder beantragen werden. Daraufhin regte der Vorsitzende an, ohne Durch- führung eines Beweisverfahrens direkt zu den Schlussvorträgen zu schreiten, wo- mit sich die Hauptparteien und der Nebenintervenient einverstanden erklärten. 6. Noch am selben Tag entschied der zuständige Gerichtspräsident was folgt (pag. 197 ff.): 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von CHF 30’000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Januar 2000 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4’500.00, werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 3’500.00. Der Beklagte hat dem Kläger CHF 4'500.00 (ohne schriftliche Begründung CHF 3’500.00) für vor- geschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, sind dem Kläger CHF 1'000.00 aus der Gerichtskas- se zurückzuerstatten. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1’000.00 wurden vom Kläger bezahlt. Der Beklagte hat ihm diesen Betrag zu erstatten. 4. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'383.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Der Nebenintervenient hat seine Parteikosten selber zu tragen. 6. [Eröffnungsformel] Der Entscheid wurde den Hauptparteien und dem Nebenintervenienten schriftlich im Dispositiv zusammen mit einer kurzen mündlichen Begründung eröffnet (pag. 201). 7. Mit Eingabe vom 24. November 2021 verlangte der Beklagte fristgerecht die schrift- liche Begründung des Entscheides (pag. 203), welche am 8. März 2022 erging (pag. 213 ff.) und ihm tags darauf zugestellt wurde (pag. 251). 8. Dagegen reichte der Beklagte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. April 2022 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 255 ff.) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides sowie die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 4 9. Mit Verfügung vom 20. April 2022 (pag. 281 ff.) bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Berufung und forderte den Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'650.00 innert 20 Tagen sowie den Berufungsbe- klagten zur Einreichung einer Berufungsantwort innert 30 Tagen auf. Gleichzeitig gab sie dem Nebenintervenient klagende Seite die Gelegenheit, ebenfalls innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. 10. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2022 (pag. 285 ff.) beantragte der Nebenin- tervenient die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsklägers. 11. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 (pag. 305 ff.), es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers. 12. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass kein weite- rer Schriftenwechsel angeordnet und ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiver- handlung ergehen werde. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten aufgefordert (pag. 331 ff.). 13. Am 1. Juni 2022 ging die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ und am 5. Juli 2022 diejenige von Fürsprecher B.________ beim Obergericht ein (pag. 335 ff. und pag. 341 ff.). II. Formelles 14. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, soweit – in vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten – der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 15. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 30'000.00, womit die Streitwertgrenze er- reicht ist. Da im Übrigen auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO gegeben ist, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel. 16. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 17. Der vom Berufungskläger eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'650.00 wurde fristgerecht geleistet (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 18. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 ZPO). 19. Auch wenn der Berufungsinstanz volle Kognition zukommt (Art. 310 ZPO), bedeu- tet dies nicht, dass sie gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Ge- 5 richtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). III. Sachverhalt und vorinstanzliche Erwägungen 20. Die Teilklage des Berufungsbeklagten basiert auf einem Vorfall vom 2. Januar 2000, als der Berufungskläger ihm gegenüber eine unerlaubte Handlung beging. Mit Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises H.________ vom 29. September 2000 wurde der Berufungskläger hierfür rechtskräftig wegen vollendet versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Für den detaillierten Ablauf des Vorfalls sowie die daraus resultierenden gesund- heitlichen Schäden des Berufungsbeklagten kann – zumal oberinstanzlich keine Sachverhaltsverletzung gerügt wird – auf die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 17 ff.). Wie diese festhielt, musste sich der Berufungsbeklagte wegen der zugefügten Verletzungen 7 operativen Eingriffen unterziehen und war er längere Zeit vollständig erwerbsun- fähig. Noch heute leidet er unter Schmerzen und Doppelbildern, verminderter Seh- und Konzentrationsfähigkeit sowie verminderter Belastbarkeit und muss regelmäs- sig Medikamente zu sich nehmen. Vor dem Vorfall am 2. Januar 2000 war der Be- rufungsbeklagte weder physisch noch psychisch eingeschränkt (E. 20 des ange- fochtenen Entscheides). Der Berufungsbeklagte bezieht heute eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche- rung sowie eine UVG-Invalidenrente. Zusätzlich richtete ihm die SUVA im Jahr 2014, ausgehend von einem Integritätsschaden von 25 %, eine Integritätsentschä- digung von CHF 26'700.00 aus (E. 21 des angefochtenen Entscheides). 21. In Bezug auf die Frage der Verjährung, welche den Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien bildete, stellte die Vorinstanz sachverhaltsmässig fest, dass der Beru- fungsbeklagte am 19. Dezember 2001 eine Betreibung über CHF 50'000.00 gegen den Berufungskläger eingeleitet und als Forderungsgrund den seit dem Vorfall auf- gelaufenen Schaden bis 31. Dezember 2001 genannt habe. Am 17. Dezember 2014 sei vom Berufungsbeklagten eine weitere Betreibung gegen den Berufungs- kläger eingeleitet worden, diesmal über CHF 2'000'000.00. Am 28. Dezember 2011 habe der Berufungsbeklagte ausserdem ein Schlichtungs- gesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland über CHF 1'000'000.00 einge- reicht. Am 14. Februar 2012 sei dem Berufungsbeklagten die Klagebewilligung er- teilt worden. 6 Am 3. November 2020 habe der Berufungsbeklagte ein neues Schlichtungsgesuch über CHF 1'000'000.00 eingereicht, wobei ihm die Klagebewilligung dieses Mal am 8. Dezember 2020 erteilt worden sei. Im Rahmen der unter den Anwälten geführten Verhandlungen zwecks Schadensli- quidation habe der Berufungskläger sodann diverse (betragsmässig nicht limitierte) Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben (mit Verweis auf die chronologische Zusammenstellung in E. 30 des angefochtenen Entscheides). 22. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zur Frage der Verjährung was folgt: 22.1 Der Berufungskläger habe form- und fristgerecht die Verjährungseinrede erhoben (mit Verweis auf die Klageantwort Ziff. III Art. 1; pag. 61), weshalb zu prüfen sei, ob die Ansprüche aus dem Vorfall vom 2. Januar 2000 im Zeitpunkt der Klageerhe- bung bereits verjährt gewesen seien oder nicht. 22.2 Die relative Verjährungsfrist betrage bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Ge- nugtuung ein Jahr seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichti- gen, in jedem Fall aber maximal 10 Jahre ab dem schädigenden Ereignis (unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 aOR, in Kraft bis 31. Dezember 2019). Werde die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Ver- jährungsfrist vorschreibe, so gelte diese auch für den Zivilanspruch (unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 2 aOR). 22.3 Die Verjährungsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) seien nach dem streitgegenständlichen Vorfall vom 2. Januar 2000 revi- diert worden, weshalb sich die Frage stelle, welche Bestimmungen in intertempora- ler Hinsicht vorliegend anwendbar seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts sei hierbei auf die Regeln des Strafrechts abzustellen; diese würden bestim- men, welche Fassung für die Festsetzung der auf das Zivilrecht anwendbaren straf- rechtlichen Verjährungsfrist massgebend sei (mit Verweis auf BGE 137 Ill 481, E. 2.6). 22.4 Nach Art. 2 Abs. 1 StGB finde das StGB auf Taten Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden seien, d.h. grundsätzlich sei das Recht im Zeitpunkt der Tatbegehung (vorliegend der 2. Januar 2000) massgebend (unter Hinweis auf POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht [StGB/JStGB], 4. Aufl., 2019, Art. 2 N 5 ff.). Ausnahmsweise sei im Sinne der Lex- mitior-Regel (Art. 2 Abs. 3 StGB) das erst nach der Tatbegehung in Kraft gesetzte Recht anwendbar, wenn es milder sei als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Die- se Regel sei vorliegend jedoch nicht einschlägig, da die Revision der strafrechtli- chen Verjährungsfristen im Jahr 2002 für den Beklagten nicht milder, sondern strenger sei (unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Entsprechend beurteile sich die Frage der strafrechtlichen Verjährung vorliegend nach altem Recht. 22.5 Nach Art. 70 aStGB betrage die ordentliche Verjährungsfrist für die Verfolgung von Straftaten, die mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht seien, 10 Jahre. Die absolute Verjährung trete nach Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB dann ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungs- delikten und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer, überschritten sei. Vorliegend 7 sei der Berufungskläger wegen vollendet versuchter vorsätzlicher schwerer Kör- perverletzung verurteilt worden. Es handle sich hierbei um eine qualifizierte Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, für die eine ordentliche Verfolgungsver- jährungsfrist von 10 Jahren gelte. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist betrage demnach 15 Jahre. 22.6 Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginne bei Handlungsdelikten mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführe (unter Hinweis auf Art. 98 Bst. a StGB), vorliegend also am 2. Januar 2000. Nach dem Gesagten dauere der abso- lute strafrechtliche Verjährungsschutz vom Begehungstag an bis zum rechneri- schen Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung. Dies sei vorliegend der 2. Ja- nuar 2015. Die ordentliche Verfolgungsverjährungsfrist von 10 Jahren wäre folglich bis am 2. Januar 2010 gelaufen. 22.7 Gemäss Art. 60 Abs. 2 aOR gelte eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch, wenn sich dieser aus einer strafbaren Handlung ableite. Vorliegend leite der Berufungsbeklagte seine Ansprüche aus einer vorsätz- lich begangenen Körperverletzung ab. Zu prüfen sei deshalb, ob die anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die zivilrechtliche sei. 22.8 Ob die strafrechtliche Verfolgungsverjährung länger dauere als die zivilrechtliche Verjährung, beurteile sich grundsätzlich nach der ordentlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 70 StGB und nicht nach der absoluten Verfolgungsverjährung (mit Verweis auf BGE 100 II 339, E. 1b). 22.9 Dabei richteten sich aber nur Beginn und Dauer des Verjährungsschutzes nach Strafrecht, folgten im Übrigen aber den zivilrechtlichen Bestimmungen (mit Verweis auf Art. 127 ff. OR; BGE 91 II 429, E. 5 in fine; BGE 97 II 136, E. 2). Massgeblich für den Beginn des strafrechtlichen Verjährungsschutzes sei der Zeitpunkt der Tat- begehung, vorliegend der 2. Januar 2000 (mit Verweis auf BGE 97 II 136, E. 3a). 22.10 Aufgrund des Vorbehalts zugunsten des Zivilrechts könne der Geschädigte den strafrechtlichen Verjährungsschutz durch Vornahme von Unterbrechungshandlun- gen im Sinne von Art. 135 OR verlängern resp. durch sie neue Verjährungsfristen auslösen (mit Verweis auf BGE 100 II 339 E. 1b). Dabei löse jede bis zum Eintritt der strafrechtlichen Verjährung vorgenommene Unterbrechungshandlung eine neue Verjährungsfrist von ursprünglicher Länge aus (mit Verweis auf BGE 111 II 429, 441 in fine: della durata originaria; BGE 97 II 136, E. 3a in fine). Aus BGE 127 III 538 (E. 4c und d) ergebe sich sodann, dass mit der Bezeichnung «ursprüngli- cher Länge» der längere strafrechtliche Verjährungsschutz gemeint sei. 22.11 Ob eine solche Unterbrechungshandlung während des strafrechtlichen Ver- jährungsschutzes und damit rechtzeitig vorgenommen worden sei, beurteile sich im Falle eines bereits ergangenen strafrechtlichen Urteils wiederum aufgrund einer abstrakten Berechnung nach Massgabe der absoluten Verfolgungsverjährung (mit Verweis auf BGE 131 III 430, E. 1.3 f.). Dass die absolute Verfolgungsverjährung gemeint sein müsse, ergebe sich aus den bundesgerichtlichen Ausführungen in E. 1.3, die explizit darauf Bezug nehmen würden. Die absolute Verfolgungsver- jährung habe vorliegend wie dargelegt 15 Jahre betragen. Entsprechend habe jede vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zum Eintritt der absoluten Verfolgungsver- 8 jährung vorgenommene Unterbrechungshandlung im Umfang ihrer Unterbre- chungswirkung eine neue Verjährungsfrist ursprünglicher Länge, d.h. von 15 Jah- ren, ausgelöst. 22.12 Nach dem Gesagten gewährten die strafrechtlichen Bestimmungen dem Geschä- digten einen besseren Verjährungsschutz, weshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 aOR auf sie abzustellen sei. 23. Seien die strafrechtlichen Verjährungsfristen anzuwenden, könnten diese wie er- wähnt nach den Regeln des Zivilrechts unterbrochen werden. Welche Wirkung da- bei einer Unterbrechungshandlung zukomme, bestimme sich ebenfalls nach zivil- rechtlichen Grundsätzen. 23.1 Gesetzliche Unterbrechungsgründe seien unter anderem die Schuldbetreibung, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs und die Klageerhebung (unter Hinweis auf Art. 138 Ziff. 1 und 2 OR). Die Unterbrechung bewirke, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginne (mit Verweis auf Art. 137 OR). Für den Fall der An- wendbarkeit strafrechtlicher Verjährungsfristen bewirke die Unterbrechung nach zi- vilrechtlichen Grundsätzen, dass die längere, strafrechtliche Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginne, sofern die fragliche Unterbrechungshandlung vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolge; ob während der neu laufen- den strafrechtlichen Verjährungsfrist die absolute, strafrechtliche Verjährung eintre- te, sei für diesen Fristenlauf unbeachtlich (unter Hinweis auf BGE 131 III 430, E. 1.2 m.H.a. BGE 127 III 538, E. 4c und 4d). Unterbrechungshandlungen, welche nach Eintritt der absoluten strafrechtlichen Verjährung vorgenommen würden, lös- ten demgegenüber lediglich neue zivilrechtliche Verjährungsfristen aus (mit Ver- weis auf BGE 131 III 430, E. 1.4). 23.2 Hinsichtlich des Umfangs der Unterbrechungswirkungen sei zu unterscheiden: Ha- be ein Gläubiger gegen denselben Schuldner mehrere Forderungen, so erfasse die Unterbrechungshandlung nur jene Forderung, hinsichtlich welcher sie stattgefun- den habe (unter Hinweis auf KOLLER, Unterbrechung der Verjährung, in: SJZ 113/2017, S. 201 ff, S. 212). Es sei Sache des Gläubigers, die gemeinte Forderung in der jeweiligen Unterbrechungshandlung hinreichend zu bezeichnen. Habe der Gläubiger demgegenüber einen einheitlichen, wenn auch womöglich teilbaren An- spruch, so wirke die Unterbrechungshandlung betragsmässig nur im Umfang, wie sie vorgenommen worden sei, bei der Schuldbetreibung und der Klageerhebung somit im Umfang des betriebenen resp. eingeklagten Betrags. Der Umfang der Un- terbrechung sei dabei durch Auslegung zu ermitteln (unter Hinweis auf DÄPPEN, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.] Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, zu Art. 135 N 20a). Auch hier habe aber der Gläubiger in der Unterbrechungshand- lung anzugeben, auf welchen Forderungsgrund er sich beziehe. 23.3 Vorliegend leite der Berufungsbeklagte seine Ansprüche aus einem vom Beru- fungskläger ihm gegenüber begangenen Delikt (Körperverletzung) ab. Es handle sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch, der zwar letztlich in einzelne (materi- elle und immaterielle) Schadenspositionen aufzugliedern sein werde, aber einem einheitlichen Verjährungsregime unterstehe. 9 24. Wie das materielle Verjährungsrecht sei auch der sog. Verjährungseinredeverzicht durch die auf den 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetzesnovelle neu geregelt worden. Massgeblich für den vorliegenden Fall blieben aber die bis dahin von Leh- re und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. 24.1 In Lehre und Rechtsprechung sei unter altem Recht mehr oder weniger einhellig die Auffassung vertreten worden, dass ein Verjährungsverzicht oder Verjährungs- einredeverzicht die Verjährungsfrist um die vereinbarte Dauer verlängere. In BGE 99 II 185 (insb. E. 3a) habe das Bundesgericht den Verjährungsverzicht und den Verzicht auf die Verjährungseinrede – unabhängig davon, ob die Erklärung vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte – einander gleichgestellt (unter Hin- weis auf MÜLLER, Verjährungsverzicht: 13 praxisrelevante Fragen unter dem neuen Recht, in: AJP 3/2020, S. 288 ff., S. 294, wonach die praktische Auswirkung des Verzichts auf die Verjährung und des Verzichts auf die Verjährungseinrede somit in einer Verlängerung der Verjährungsfrist um die im Verzicht angegebene Dauer be- stehe). 24.2 In der Literatur werde teilweise eine differenziertere Unterscheidung zwischen Ver- jährungsverzicht und Verzicht auf die Verjährungseinrede vertreten (unter Hinweis auf DÄPPEN, a.a.O., zu Art 141 N 1a; KOLLER, Verjährungsverzicht und Ver- jährungsverlängerung, in: ZBJV 157/2021, S. 691 ff., S. 693 f.). Mit Hinweis auf Art. 18 OR sowie auf die hiervor zitierte Rechtsprechung halte KOLLER fest, dass das, was als «Verzicht auf die Verjährung», die «Verjährungseinrede» oder die «Erhebung der Verjährungseinrede» bezeichnet werde, rechtlich als Verlängerung der Verjährungsfrist aufgefasst werden könne. Von einer Verlängerung der Ver- jährungsfrist sei regelmässig dann auszugehen, wenn es dem Gläubiger ersichtlich darum gehe, durch vertragliche Verabredung eine Unterbrechungshandlung zu vermeiden (KOLLER, a.a.O., S. 693). KOLLER weise weiter darauf hin, dass es in der Praxis geradezu die Regel sei, Verjährungsverlängerungen als Verjährungsverzich- te zu bezeichnen und zu formulieren (KOLLER, a.a.O., Fn. 8 mit Formulierungsbei- spielen solcher Abreden). Dieser Auffassung schliesse sich das Gericht an. Ent- sprechend sei in den jeweiligen Erklärungen des Berufungsklägers nicht nur ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, sondern eine vertragliche Abrede zu sehen, wonach sich die Verjährung um die entsprechende Frist verlän- gern solle. 24.3 Während der durch Parteiabrede verlängerten Verjährungsfrist könnten wiederum Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden, deren Wirkungen sich nach Art. 135 ff. OR richteten (unter Hinweis auf DÄPPEN, a.a.O., zu Art 141 OR N 1a). 24.4 Da aber beide Fragen für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend seien, könne eine vertiefte Auseinandersetzung unterbleiben. 25. Vorliegend habe der Berufungsbeklagte verschiedene Unterbrechungshandlungen veranlasst. Insbesondere das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 über CHF 1'000'000.00 sowie die Betreibung vom 17. Dezember 2014 über CHF 2'000'000.00 seien betragsmässig und inhaltlich genügend bestimmt gewe- sen, um die Verjährungsfrist im vorliegend interessierenden Zusammenhang zu un- terbrechen. Sowohl das Schlichtungsgesuch als auch die Betreibung hätten sich 10 auf den Vorfall vom 2. Januar 2000 und damit auf den Rechtsgrund der unerlaub- ten Handlung bezogen. Hinsichtlich der Betreibung vom 17. Dezember 2014 sei sodann festzuhalten, dass das Betreibungsbegehren spätestens am letzten Tag vor den Weihnachtsbetreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG der Post auf- gegeben worden sein müsse, da der entsprechende Zahlungsbefehl am ersten Werktag nach den Betreibungsferien ausgestellt worden sei (unter Hinweis auf KAB 7, Datum der Ausstellung «05.01.2015/RED»). Überdies seien auch die Verjährungsverzichte vom 10. Dezember 2009 und vom 18. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung als Verlängerung der Verjährungsfrist im vereinbarten Umfang zu qualifizie- ren. Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei Berücksichtigung der teilweise ver- tretenen, differenzierenden Qualifikation solcher Erklärungen. Denn die vorliegen- den Verjährungsverzichte hätten gestützt auf ihren Wortlaut sowie deren jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung nur den Sinn und Zweck haben können, anstehende Unterbrechungshandlungen des Gläubigers resp. des Berufungsbeklagten zu ver- meiden. 26. In der zeitlichen Abfolge bedeute dies, dass die Betreibung vom 17. Dezember 2014 vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist am 2. Januar 2015 erfolgt sei und damit eine neue strafrechtliche Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Allein gestützt auf diese Betreibung habe der klägerische Anspruch bis am 17. Dezember 2029 nicht verjähren können, zumal die Unterbrechungshandlung zu einem neuen strafrechtlichen Verjährungsschutz gleicher Länge führe. Und auch wenn man der Auffassung sein wollte, eine verjährungsunterbrechende Vorkehr vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung löse nur eine neue or- dentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren aus, bedeute dies, dass die klägerische Forderung nicht vor dem 17. Dezember 2024 habe verjähren können und im vorlie- genden Prozess weiterhin durchsetzbar sei. 27. Selbst wenn man annehmen wollte, dass Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt sein müssten, um noch Wirkungen zu entfalten, wäre der Eintritt der Verjährung vorliegend zu verneinen. Vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist am 2. Januar 2010 sei ein Verjährungsverzicht erfolgt, nämlich am 10. Dezember 2009. Der Verjährungs- verzicht sei für die Dauer bis zum 2. Januar 2011 abgegeben worden, womit sich die Verjährungsfrist für diesen Zeitraum verlängert habe. Vor Ablauf dieser Verlän- gerung sei ein weiterer Verjährungsverzicht verabredet worden, nämlich am 4. De- zember 2010. Dieser Verjährungsverzicht sei für die Dauer bis zum 2. Januar 2012 abgeschlossen worden, womit sich die Verjährungsfrist für diesen Zeitraum verlän- gert habe. Innerhalb dieser Verlängerung und mithin vor Ablauf der absoluten straf- rechtlichen Verjährungsfrist, sei seitens des Berufungsbeklagten am 28. Dezember 2011 das Schlichtungsgesuch anhängig gemacht worden, woraufhin ihm am 14. Februar 2012 die Klagebewilligung erteilt worden sei. Die Einleitung der Schlichtung (Art. 135 Ziff. 2 OR) sowie der Abschluss des Schlichtungsverfahrens mit Klagebewilligung (Art. 138 Abs. 1 OR), hätten dazu geführt, dass die längere, ordentliche strafrechtliche Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen habe 11 und bis am 14. Februar 2022 gelaufen sei. Mithin wäre die klägerische Forderung auch unter diesem Aspekt als nicht verjährt anzusehen. 28. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte am 19. De- zember 2001 eine Betreibung über CHF 50'000.00 gegen den Berufungskläger eingeleitet habe und der Berufungskläger anschliessend einen Verjährungsverzicht bis am 2. Januar 2012 abgegeben habe. Am 28. Dezember 2011, mithin vor Ablauf dieses Verjährungsverzichts, habe der Berufungsbeklagte ein Schlichtungsverfah- ren über CHF 1'000'000.00 eingeleitet. Mindestens im Umfang der betriebenen CHF 50'000.00 sei der klägerische Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen. 29. Selbst wenn man mit dem Berufungskläger davon ausgehen wollte, dass nach Ab- schluss des Strafverfahrens nur noch zivilrechtliche Verjährungsfristen beachtlich seien, wäre vorliegend die Verjährung im Umfang von CHF 50'000.00 nicht einge- treten. Denn im Anschluss an das Schlichtungsgesuch vom Dezember 2011 habe der Kläger weitere Unterbrechungshandlungen eingeleitet, welche gemäss Art. 138 OR stets neue Verjährungsfristen ausgelöst hätten. 30. Unerheblich sei dabei, dass der Berufungsbeklagte im Betreibungsbegehren vom Dezember 2001 einzelne Schadenspositionen als Forderungsgrund aufgeführt ha- be, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Wie vorstehend aus- geführt, handle es sich vorliegend um einen einheitlichen, auf den Vorfall vom 2. Januar 2000 zurückzuführenden Schadensersatzanspruch. Entsprechend wirke die Unterbrechungswirkung für sämtliche Schadenspositionen und damit auch für die vorliegend streitgegenständliche Teilgenugtuung von CHF 30'000.00, die nach dem eben Gesagten nicht verjährt sei. IV. Vorbringen in der Berufung 31. In seiner Berufung erhebt der Berufungskläger auch vor oberer Instanz die Einrede der Verjährung bezüglich der eingeklagten Genugtuungsforderung von CHF 30'000.00. Er macht geltend, dass vom Berufungsbeklagten in der Zeit ab dem schädigenden Ereignis vom 2. Januar 2000 keine Handlungen vorgenommen worden seien, die die Verjährung der klageweise erhobenen Genugtuungsforde- rung unterbrochen hätten. 31.1 Mit Betreibung vom 19. Dezember 2001 über CHF 50'000.00 (Beilage 1 des Nebenintervenienten) habe der Berufungsbeklagte gemäss Zahlungsbefehl als Forderungsgrund was folgt geltend gemacht: „Vorfall vom 2.01.2000; aufgelaufener Schaden 2.01.2000 - 31.12.2001 / Vorsorgliche Verjährungsunterbrechung Teil- schaden Jahre 2000 und 2001." Bei der Genugtuung handle es sich nicht um einen aufgelaufenen (Teil-)Schaden (mit Verweis auf BREHM, in Berner Kommentar, zu Art. 47 OR N 52), weshalb mit der genannten Betreibung die Forderung des Berufungsbeklagten auf eine Genug- tuung gegen den Berufungskläger nicht unterbrochen worden sei. 12 31.2 Ebenso wenig habe das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 über CHF 1'000'000.00 (KAB 4, KB 15) die Verjährung einer Genugtuungsforderung zu unterbrechen vermocht. 31.3 Vorab sei hier festzuhalten, dass das fragliche Schlichtungsgesuch erst nach Ab- lauf der (abstrakten) 10-jährigen altrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist mit Be- ginn am 2. Januar 2000 eingereicht worden sei. Zudem sei auch hier keine Genug- tuungsforderung vom Berufungsbeklagten geltend gemacht, sondern darauf hin- gewiesen worden, dass die Schadenssumme noch nicht eruiert werden könne (mit Verweis auf das Schlichtungsgesuch Ziff. Ill. Materielles, 1.). Hingegen habe die Genugtuungsforderung aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 4. Janu- ar 2006 und 17. Januar 2006 sowie zugehöriger «Zusprache einer Invalidenrente» (KAB 5a-5e) ab diesem Zeitpunkt, d.h. mit Eingang dieser Verfügungen beim An- walt des Berufungsbeklagten, gemäss Eingangsstempel am 19. Januar 2006, be- stimmt werden können. Ab diesem Zeitpunkt habe die relative Frist von einem Jahr und die absolute Frist von 10 Jahren nach Art. 60 Abs. 1 OR zu laufen begonnen. 31.4 Dass die absolute Verfolgungsverjährung in BGE 131 III 430, E. 1.3, gemeint sei, ergebe sich – entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen in Ziff. 40 der Ent- scheidbegründung – aus den bundesgerichtlichen Ausführungen nicht. 31.5 Entgegen der Auffassung der ersten Instanz (Ziffer 47 der Entscheidbegründung) halte der Berufungskläger daran fest, dass die von ihm abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Klagebeilagen 14, 16, 17) keinen Un- terbruch der strafrechtlichen Verjährungsfrist bewirkten, sondern dass die Ver- jährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR um die Dauer der vereinbarten Fristverlänge- rung erfolge (Urteile des Bundesgerichts 4A_495/2011 vom 15. November 2011, E. 2.3.1 und 4C.421/2005, E. 4.1). 31.6 Mit Verweis auf eine «Weiterbildung Recht» der Universität Luzern mit Prof. W. Fellmann als Herausgeber sei auch ein Beitrag von Michel Verde mit dem Titel «Die Unterbrechung der Verjährung» publiziert worden (Berufungsbeilage [BB] 8), auf den sich die nachfolgenden Ausführungen stützten. Nach Auffassung der ersten Instanz solle der Lauf der Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 aOR nach den Bestimmungen von Art. 135 ff. OR unterbrochen werden können. Diese Auffassung möge früher richtig gewesen sein. Seit dem Inkrafttreten des revidierten strafrechtlichen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 sei diese Unterbrechungsregelung nicht mehr zutreffend: Das seitdem geltende neue Ver- jährungsrecht des StGB kenne die Institute der Unterbrechung und des Ruhens der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr. Stattdessen müsse das erstinstanzliche Ur- teil im Strafverfahren vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist ergehen, an- sonsten die Verjährung eintrete. In Anbetracht dessen, dass der Zweck der Verjährungsregelung von Art. 60 Abs. 2 aOR darin liege, zu verhindern, dass der Schadenersatz- oder Genugtuungsan- spruch des Geschädigten verjähre, solange der Haftpflichtige für sein schädigen- des Verhalten noch strafrechtlich belangt werden könne, bestehe kein Grund, wes- halb die strafrechtliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Zivilansprüche einer Un- terbrechung zugänglich sein solle, die im Strafrecht nicht existiere. 13 Anderes würde bedeuten, die Wirkung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise auszudehnen. Richtigerweise gelte auch für die Zivilansprüche, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist nur einmal laufe. Hand- kehrum führe Art. 60 Abs. 2 aOR nicht dazu, dass die Zivilansprüche aufgrund der Regelung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Beendigung der Strafverfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil) unverjährbar würden, sobald ein Strafurteil vorliege. Dies gelte auch in Bezug auf andere Gesetzesbestimmungen, die wie Art. 60 Abs. 2 OR die Geltung einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist vorsehen würden, so zum Beispiel Art. 760 Abs. 2 und Art. 919 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB, Art. 147 Abs. 2 KAG, Art. 143 Abs. 3 MG oder Art. 6 Abs. 2 SchKG. 31.7 Art. 135 OR zähle abschliessend die Erklärungen des Schuldners oder des Gläubi- gers auf, welche die Verjährung unterbrechen könnten. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung weiterer Unterbrechungsgründe sei demnach nicht zulässig. Nach der allgemeinen Regel von Art. 137 Abs. 1 OR bewirke die Verjährungsunter- brechung, dass die Verjährung von neuem zu laufen beginne. In der Regel sei die neu beginnende Verjährungsfrist von gleicher Dauer wie diejenige, deren Lauf un- terbrochen worden sei. Davon bestünden Ausnahmen. Eine Ausnahme betreffe die Unterbrechung der Verjährung, für die nach Art. 60 Abs. 2 OR eine längere straf- rechtliche Verjährungsfrist anwendbar sei. Da die strafrechtliche Verjährungsfrist, wie oben dargelegt, nur einmal laufe und daher keiner Unterbrechung zugänglich sei, löse eine verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR (so z.B. eine Betreibung oder ein Schlichtungsgesuch) nur eine neue zivilrechtliche Frist nach Art. 60 Abs. 1 OR aus, so wie dies dem Bundesgericht zufolge der Fall sei, wenn die strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechungs- handlung bereits abgelaufen sei (unter Hinweis auf BGE 131 III 430 E. 1.4 S. 435f., bestätigt bspw. in BGE 137 Ill 481 E. 2.5 S. 484 f., 135 V 74 E. 4.2.1. S. 77 f. und Urteil des BGer 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.). Am Katalog der Unterbrechungsgründe von Art. 135 OR seien im Rahmen der Re- vision des Verjährungsrechts per 1. Januar 2020 keine Änderungen vorgenommen worden. 31.8 Mit der Betreibung vom 17. Dezember 2014 über CHF 2'000'000.00 (Beilage 2 Ne- benintervenient) werde erstmals als Forderungsgrund Schadenersatz und Genug- tuung geltend gemacht. Sie unterbreche zusammen mit den Erklärungen des Beru- fungsklägers, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, lediglich die Ver- jährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR. 31.9 In der Folge sei durch den Berufungskläger am 10. Dezember 2016 letztmals eine Erklärung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, abgegeben worden, und zwar bis 2. Juli 2017. Weil zudem für eine Genugtuungsforderung des Berufungs- beklagten ab Kenntnisnahme am 19. März 2006 der IV-Verfügungen vom 4. und 17. Januar 2006 die relative Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR ausgelöst worden sei und nach dem 2. Juli 2017 bis zum Schlichtungsgesuch vom 8. De- zember 2020 weder seitens des Berufungsbeklagten noch durch den Berufungs- kläger irgendwelche verjährungsunterbrechenden Handlungen nach Art. 135 OR 14 vorgenommen worden seien, sei die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR eingetreten. 32. Damit sei der erstinstanzliche Entscheid vom 23. November 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. V. Vorbringen in der Berufungsantwort 33. In seiner Berufungsantwort führt der Berufungsbeklagte aus, dass entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers ab dem schädigenden Ereignis am 2. Januar 2000 diverse Handlungen erfolgt seien, welche bewirkt hätten, dass die klageweise geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht verjährt sei. 33.1 Der Forderungsgrund für die Betreibung vom 19. Dezember 2001 sei der Vorfall vom 2. Januar 2000. Der Berufungsbeklagte leite seine Ansprüche folglich aus dem vom Berufungskläger begangenen Delikt ab. Es handle sich hierbei um einen ein- heitlichen Anspruch, der zwar begrifflich und juristisch in Schadenersatz und Ge- nugtuung aufgeteilt werden könne, aber einem einheitlichen Verjährungsregime un- terstehe. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers habe der Berufungsbe- klagte mit dem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 eine Forderung in Höhe von CHF 1'000'000.00 zzgl. Zins seit wann rechtens geltend gemacht, ohne zwischen Schaden und Genugtuung zu unterscheiden. Die Genugtuungsforderung sei somit vom Schlichtungsbegehren mitumfasst worden. Der Berufungskläger ar- gumentiere überspitzt formalistisch. Es werde bestritten, dass die Genugtuungsfor- derung aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle vom 4. Januar 2006 und 17. Januar 2006 ab Zeitpunkt des Eingangs habe bestimmt werden können. Es treffe auch nicht zu, dass ab diesem Zeitpunkt die relative Frist von einem Jahr und die absolu- te Frist von zehn Jahren nach Art. 60 Abs. 1 OR zu laufen begonnen habe. Die Auffassung des Berufungsklägers, welcher für jeden möglichen Teilanspruch ein eigenes Verjährungsregime anwenden wolle, finde in Literatur und Rechtsprechung keine Stütze und sei insbesondere auch aufgrund des Rechtssicher- heitsgrundsatzes abzulehnen. 33.2 Soweit der Berufungskläger in Art. 3 Abs. 2-7 theoretische Behauptungen zum In- stitut der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verjährung im Allgemeinen mache, fehle es an einer Subsumtion auf den vorliegenden Sachverhalt. Selbst wenn man – zu Unrecht – mit dem Berufungskläger davon ausgehen würde, dass nach Ab- schluss des Strafverfahrens nur noch die zivilrechtlichen Verjährungsfristen beacht- lich seien, wäre vorliegend die Verjährung nicht eingetreten (mit Verweis auf E. 53 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides). 33.3 Die strafrechtlichen Bestimmungen bestimmten, welche Fassung für die Festset- zung der auf das Zivilrecht anwendbaren strafrechtlichen Verjährungsfrist massge- bend sei (mit Verweis auf BGE 137 III 481, E. 2.6). Da die Revision der strafrechtli- chen Verjährungsfristen im Jahr 2002 nicht milder, sondern strenger sei (unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), beurteile sich die Frage der strafrechtli- chen Verjährung vorliegend gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB (lex mitior) nach altem Recht. Eine Vermischung der Verjährungsregime ab 1. Oktober 2002, von welcher 15 der Berufungskläger ausgehe, finde im Gesetz keine Stütze und sei daher nicht zulässig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nur der Beginn und die Dauer des Verjährungsschutzes nach Strafrecht richteten, während im Übrigen die zivilrechtli- chen Bestimmungen Anwendung fänden (mit Verweis auf Art. 127 ff. OR, BGE 91 II 429, E. 5 in fine, BGE 97 11 136, E. 2). Aufgrund dieses Vorbehalts zugunsten des Zivilrechts könne der Geschädigte den strafrechtlichen Verjährungsschutz durch Vornahme von Unterbrechungshandlungen i.S.v. Art. 135 OR verlängern (mit Verweis auf BGE 100 ll 339, E. lb). Dabei löse jede bis zum Eintritt der strafrechtli- chen Verjährung vorgenommene Unterbrechungshandlung eine neue Verjährungs- frist von ursprünglicher Länge aus (mit Verweis auf BGE 111 II 429, 441 in fine; BGE 97 II 136, E. 3a in fine). Aus BGE 127 III 538 E. 4c und 4d ergebe sich, dass mit der Bezeichnung «ursprünglicher Länge» der strafrechtliche Verjährungsschutz gemeint sei. 33.4 Die Verjährung der geltend gemachten Genugtuungsforderung sei sowohl durch die Betreibung vom 19. Dezember 2001 als auch durch das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 unterbrochen worden, da all die Teilansprüche des Beru- fungsbeklagten aus dem Ereignis vom 2. Januar 2000 hergeleitet würden und ein- heitlich zu behandeln seien. Beide Unterbrechungshandlungen seien vor Ablauf der Verfolgungsverjährung erfolgt und hätten zu einer neuen Verjährungsfrist der- selben Dauer geführt. Auch die Verjährungsverzichte des Berufungsklägers hätten dazu geführt, dass sich die Verjährungsfrist im vereinbarten Zeitraum verlängert habe. 33.5 Nicht nachvollziehbar und schlüssig sei sodann die Behauptung des Berufungsklä- gers, die Genugtuung hätte bereits im Januar 2006 bestimmt werden können, wes- halb ab diesem Zeitpunkt eine für die Genugtuungsforderung gesonderte Frist zu laufen habe beginnen sollen. Denn erstens handle es sich um einen einheitlichen Anspruch, welcher aufgrund der Straftat vom 2. Januar 2000 entstanden sei und zweitens sei zu jenem Zeitpunkt das Unfallverfahren noch nicht abgeschlossen und noch keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden. 33.6 Die Betreibung vom 17. Dezember 2014 sei vor Ablauf der absoluten strafrechtli- chen Verjährungsfrist am 2. Januar 2015 erfolgt, womit eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, welche bis am 17. Dezember 2029 bzw. mindestens bis am 17. Dezember 2024 (bei Annahme einer nur 10-jährigen statt 15-jährigen Frist) laufe. 33.7 Selbst wenn man annehmen wollte, dass Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt sein müssten, wäre der Eintritt der Verjährung vorliegend zu verneinen. Denn vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist am 2. Januar 2010 sei am 10. Dezember 2009 ein bis 2. Januar 2011 gültiger Verjährungsverzicht erfolgt. Am 4. Dezember 2010 sei ein weiterer Verjährungsverzicht bis am 2. Januar 2012 abgegeben worden. Inner- halb dieser Verlängerung habe der Berufungsbeklagte das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 eingereicht. Dieses und die Erteilung der Klagebe- willigung am 14. Februar 2022 (recte: 2012) führten dazu, dass die ordentliche Ver- jährungsfrist von neuem zu laufen begonnen habe und bis am 14. Februar 2022 gelaufen sei (unter Hinweis auf E. 51-53 des angefochtenen Entscheides). Daraus 16 erhelle, dass die Verjährung für die streitgegenständliche Forderung nicht eingetre- ten sei, selbst wenn man der bestrittenen Ansicht folgen würde, dass die Betrei- bung vom 19. Dezember 2001 keine Genugtuungsleistungen mitumfasst haben sollte. VI. Vorbringen des Nebenintervenienten klagende Seite 34. In seiner Stellungnahme zur Berufung macht der Nebenintervenient geltend, mit dem Betreibungsbegehren vom 19. Dezember 2001 (Beilage 1 des Nebeninterve- nienten) sei die Verjährung betreffend den «Schaden» aus dem Vorfall vom 2. Ja- nuar 2000 im Umfang von CHF 50’000.00 unterbrochen worden. Zu Recht habe die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Ansprüche des Berufungsbeklagten aus ei- nem vom Berufungskläger ihm gegenüber begangenem Delikt ergeben würden und es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch handle, der sich lediglich rechtlich in einzelne materielle und immaterielle Schadenspositionen aufgliedern lasse, aber einem einheitlichen Verjährungsregime unterstehe. Unter dem allgemeinen Begriff «Schaden» sei sowohl Schadenersatz als materieller Schaden wie auch Genugtu- ung als immaterieller Schaden zu verstehen. 34.1 Mit dem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 (KB 15) habe der Beru- fungsbeklagte vom Berufungskläger die Bezahlung von CHF 1’000’000.00 gefor- dert, wobei aus der Begründung hervorgehe, dass die «Schadenssumme» aus dem Vorfall vom 2. Januar 2000 Grundlage dieser Forderung bilde. Damit sei auch mit diesem Schlichtungsgesuch die Verjährung der Genugtuungsforderung unter- brochen worden. 34.2 Unbestrittenermassen sei zudem am 17. Dezember 2014 vom Berufungsbeklagten ein Betreibungsbegehren über einen Betrag von CHF 2'000'000.00 eingereicht worden, bei welchem als Forderungsgrund «Schadenersatz und Genugtuung aus Ereignis vom 02.01.2000» angegeben worden sei. Damit sei erneut eine ver- jährungsunterbrechende Handlung erfolgt. 34.3 Darüber hinaus habe der Berufungskläger mehrere Verjährungsverzichtserklärun- gen unterzeichnet, welche die Verjährung, sofern noch nicht eingetreten, betrags- mässig unbeschränkt um die jeweils vereinbarte Dauer verlängert hätten (KB 14, 16 und 17). 34.4 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers habe die Vorinstanz die Ver- jährungsverzichtserklärungen gerade nicht als verjährungsunterbrechend qualifi- ziert, sondern als verjährungsverlängernd im Umfang der vereinbarten Dauer (mit Verweis auf E. 50 des angefochtenen Entscheides). 34.5 In BGE 127 III 538 E. 4c f. habe das Bundesgericht festgehalten, dass es zwar – wie vom Berufungskläger vertreten – am besten dem Sinn und Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR entspräche, wenn Art. 60 Abs. 2 OR nur die absolute Verjährungsfrist verlängere und die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 OR nur eine zi- vilrechtliche, nicht eine der längeren strafrechtlichen Dauer entsprechende neue Verjährungsfrist in Gang setze. Allerdings lasse sich diese Auslegung – so das Bundesgericht weiter – nur schwer mit dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 60 17 Abs. 2 aOR vereinbaren und sei deshalb abzulehnen. Es sei daher an der mehr- mals bestätigten Auslegung festzuhalten, dass die Unterbrechung der Verjährung i.S.v. Art. 135 OR eine neue Frist in Höhe der ursprünglichen längeren Dauer aus- löse, sofern die Forderung aus einer strafbaren Handlung abgeleitet werde, für die Art. 70 aStGB eine längere Verjährungsfrist vorsehe. In BGE 131 III 430 sei diese Rechtsprechung erneut bestätigt worden. Zudem habe das Bundesgericht die vorliegend bedeutenden Fragen beantwortet, innert welcher Frist eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen werden müsse, damit die längere strafrechtliche Verjährungsfrist neu ausgelöst werde: Damit eine verjährungsunterbrechende Handlung eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auslöse, müsse sie innerhalb der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist er- folgt sein. Diese berechne sich dabei abstrakt, d.h. unabhängig davon, ob bereits eine Verurteilung erfolgt sei, ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (E. 1.3). Erfolge die verjährungsunterbrechende Handlung innerhalb dieser abstrak- ten, absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist, werde erneut eine längere straf- rechtliche Verjährungsfrist ausgelöst (E. 1.4 e contrario). Eine zivilrechtliche Ver- jährungsfrist werde erst durch verjährungsunterbrechende Handlungen ausgelöst, die nach Ablauf der abstrakten absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist vorge- nommen würden (E. 1.4). 34.6 Vorliegend habe der Berufungsbeklagte innerhalb dieser abstrakten, absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist insgesamt drei Verjährungsunterbrechende Hand- lungen vorgenommen, namentlich das Betreibungsbegehren vom 19. Dezember 2001, das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 sowie das Betreibungsbe- gehren vom 17. Dezember 2014, welche jede für sich die längere strafrechtliche Verjährungsfrist neu ausgelöst hätten. Welche strafrechtliche Verjährungsfrist durch das Betreibungsbegehren vom 17. Dezember 2014 ausgelöst worden sei, die ordentliche 10-jährige oder absolute 15-jährige, spiele für die Beurteilung im vorliegenden Fall keine Rolle. Selbst wenn – entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung – nur die ordentliche 10-jährige strafrechtliche Verfolgungsverjährung für den Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung massgebend wäre, wäre die einge- klagte Forderung noch nicht verjährt. So habe die Vorinstanz in ihrer Eventualbe- gründung zutreffend festgehalten (E. 52 des angefochtenen Entscheides), dass vor dem Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verfolgungsverjährung am 2. Januar 2010 der Beklagte eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben habe. Mit dieser Verjährungsverzichtserklärung vom 12. (recte: 10.) Dezember 2009 (KB 14) habe der Berufungskläger auf die Einrede der Verjährung bis zum 2. Januar 2011 ver- zichtet. Innerhalb dieser Frist habe der Berufungskläger am 4. Dezember 2010 eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, befristet bis am 2. Januar 2012 (KB 14). Der Berufungskläger habe diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (E. 30 des angefochtenen Entscheides) nicht angefochten. Diese Verjährungsver- zichtserklärungen hätten eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsver- jährung bis zum 2. Januar 2012 bewirkt. Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Dezem- ber 2011 (KB 15) sei somit innerhalb dieser verlängerten ordentlichen und inner- halb der absoluten strafrechtlichen Verfolgungsverjährung eine verjährungs- unterbrechende Handlung vorgenommen worden, die dazu geführt habe, dass die 18 Verjährung mit ihrer ursprünglichen Dauer (von 10 Jahren) neu zu laufen begonnen habe. Die geltend gemachte Forderung des Berufungsbeklagten habe somit vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs und der Klage im vorliegenden Verfahren nicht verjährt sein können. VII. Erwägungen der Kammer 35. Wie der Nebenintervenient klagende Seite und auch der Berufungsbeklagte einlei- tend korrekt feststellen, rügt der Berufungskläger oberinstanzlich einzig, die Vor- instanz habe die Verjährung des geltend gemachten Genugtuungsanspruches zu Unrecht verneint. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- instanz wird nicht geltend gemacht, ebenso wenig erfolgten Ausführungen zu den vorinstanzlich als gegeben erachteten Anspruchsvoraussetzungen sowie deren Be- rechnung der Genugtuung. Somit verbleibt oberinstanzlich grundsätzlich nur die Rechtsfrage der Verjährung zu prüfen. 36. Im Bereich der Verjährung ist es seit der strafbaren Handlung vom 2. Januar 2000 im Zivilrecht zu einer Gesetzesänderung gekommen, welche am 1. Januar 2020 – und damit noch vor Klageeinreichung – in Kraft getreten ist und längere Ver- jährungsfristen vorsieht (Art. 60 OR). Da gemäss der übergangsrechtlichen Be- stimmung von Art. 49 SchlT ZGB das neue Recht allerdings nur zur Anwendung gelangt, wenn die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist, ist für die vom Berufungskläger im vorliegenden Verfahren erhobene Verjährungsein- rede – wovon auch die Vorinstanz im Ergebnis ausging – die altrechtliche Bestimmung massgeblich, nachfolgend aArt. 60 OR genannt, welcher wie folgt lautet: 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, je- denfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. 2 Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. 3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung ver- jährt ist. 37. Da die vorliegende Klage auf einer strafbaren Handlung des Berufungsklägers ge- genüber dem Berufungsbeklagten gründet, stellt sich also die Frage, ob das Straf- recht für diese eine längere Verjährung vorschreibt, so dass aArt. 60 Abs. 2 OR Anwendung findet. 37.1 Zum Zeitpunkt der Straftat war die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Dies bedeutet, dass die strafrechtliche relative Verjährungsfrist – auf welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die sich stellen- 19 de Frage abzustellen ist (BGE 137 III 481 = Pra 101 [2012] Nr. 29 sowie BGE 100 II 339 E. 1b = Pra 64 [1975] Nr. 89) – zum Tatzeitpunkt gemäss aArt. 70 StGB also 10 Jahre betrug (während sich die absolute Verjährungsfrist gemäss aArt. 72 Abs. 3 StGB auf 15 Jahre belief). Wird berücksichtigt, dass sich aArt. 60 Abs. 2 OR nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht nur auf die zehnjährige, sondern auch auf die einjährige Verjährungsfrist des Zivilrechts bezieht (BGE 106 II 213 E. 1 und 2 m.H. auf die Lehre, BGE 107 II 151 E. 4a und bestätigt in BGE 111 II 429 E. 2d), ist festzuhalten, dass das Strafrecht in Bezug auf diese mit der 10-jährigen Verjährungsfrist eine längere Verjährung vorsieht und diese somit grundsätzlich anwendbar ist (siehe insbesondere BGE 137 III 481 = Pra 101 [2012] Nr. 29 E. 2.6). 37.2 Da es seit der Straftat jedoch zu Änderungen der strafrechtlichen Verjährungsbe- stimmungen gekommen ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob für die Fest- setzung der auf das Zivilrecht anwendbaren strafrechtlichen Verjährungsfrist auf diese, damals geltende Fassung, oder allenfalls auf eine spätere Fassung abzu- stellen ist. Wie dem bereits zitierten BGE 137 III 481 zu entnehmen ist, ist nach den Regeln des Strafrechts zu bestimmen, welche Fassung massgeblich ist. 37.3 Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 StGB), in Bezug auf die Verfolgungsver- jährung ausdrücklich übernommen in aArt. 337 StGB und im aktuell geltenden Art. 389 Abs. 2 StGB (in Kraft getreten am 1. Januar 2007), ist im vorliegenden Fall das für den Haftpflichtigen mildere Gesetz anzuwenden. Diesbezüglich kann Fol- gendes festgehalten werden: Mit Gesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am 1. Oktober 2002, wurde der im Tatzeitpunkt geltende aArt. 70 StGB dahingehend abgeändert, dass neu nicht mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung unterschieden, sondern nur noch eine einzige Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt wurde. Diese betrug 15 Jahre, wenn die Tat – wie vorliegend bei der schweren Körperverletzung – mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht war (Abs. 1 Bst. b des revi- dierten aArt. 70 StGB). Mit Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2007, wurde ein neuer Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs angenommen und die schwere Körperverletzung nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Später wurde mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721), die Strafandrohung für diesen Tatbestand auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geändert, was sich aufgrund der gleichbleibenden Höchststrafe jedoch nicht auf die Verfolgungsverjährung auswirkte, welche gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren 15 Jah- re beträgt. Beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Gesagten seit dem 1. Oktober 2002 für den Tatbestand der schweren Körperverletzung 15 Jahre, ergibt sich zu- 20 sammenfassend, dass das im Tatzeitpunkt geltende Verjährungsrecht (aArt. 70 StGB), welches eine relative Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsah, das für den Haftpflichtigen mildeste Recht darstellt und daher vorliegend massgeblich ist (siehe zum Ganzen auch CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 5 und 33 ff. zu Art. 389 StGB). 37.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann also festgehalten werden, dass aArt. 60 Abs. 2 OR in casu greift, weil das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt. 38. Wie BGE 137 III 481 klarstellt, kommt das Strafrecht allerdings lediglich bei der Substitution der vom Zivilrecht vorgesehenen Verjährungsfrist durch die aus dem Strafrecht fliessende längere Frist zum Zug und wird die Verjährung der Zivilforde- rung mit anderen Worten in ihrem Mechanismus vollständig vom Zivilrecht geregelt. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Unterbrechungshandlungen und die Wirkun- gen der Unterbrechung. 38.1 In casu ist unbestritten und steht sachverhaltlich fest, dass sich die Straftat am 2. Januar 2000 ereignete und der Berufungsbeklagte am 19. Dezember 2001 ge- gen den Berufungskläger ein Betreibungsbegehren über CHF 50'000.00 nebst Zins stellte, worin als Forderungsgrund «Vorfall vom 2.01.2000; aufgelaufener Schaden 2.01.2000 - 31.12.2001 / Vorsorgliche Verjährungsunterbrechung Teilschaden Jah- re 2000 und 2001.» angegeben wurde (Beilage 1 des Nebenintervenienten). Dass die Verjährung gemäss Art. 135 OR durch Schuldbetreibung unterbrochen wird, wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Er hält jedoch in seiner Berufung dafür, dass diese verjährungsunterbrechende Handlung die im vorliegen- den Verfahren eingeklagte Genugtuung nicht umfasst habe, da es sich hierbei nicht um einen aufgelaufenen (Teil-)Schaden handle. Soweit der Berufungskläger zur Untermauerung seiner Argumentation auf BREHM, in: Berner Kommentar, N 52 zu Art. 47 OR, verweist, kann festgehalten werden, dass der genannte Autor an dieser Stelle lediglich ausführt, dass Genugtuung und Schadenersatz nicht dasselbe seien, weshalb beide Forderungen getrennt zu prü- fen seien. Dass eine Genugtuung im Gegensatz zum Schadenersatz keinen wirt- schaftlichen Schaden aufwiegen soll resp. dass der Anspruch aus dem begange- nen Delikt begrifflich und juristisch in Schadenersatz und Genugtuung aufgeteilt werden kann, wird von den Verfahrensbeteiligten gar nicht in Frage gestellt. Ent- scheidend ist vielmehr, wie der im Betreibungsbegehren resp. Zahlungsbefehl an- gegebene Forderungsgrund zu verstehen war und wie umfassend die verjährungs- unterbrechende Betreibung wirkte. Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass als Forderungsgrund primär der Vorfall vom 2. Januar 2000 genannt wurde, was dafürspricht, dass sämtliche aus diesem Ereignis resultierenden Ansprüche um- fasst sind. Dass anschliessend noch detailliertere Angaben folgten, vermag daran nichts zu ändern, stehen diese nämlich nicht im Widerspruch hierzu. So ist allge- mein von «Schaden» die Rede, so dass darunter ohne Weiteres sowohl der mate- rielle Schaden (Schadenersatz) als auch der immaterielle Schaden (Genugtuung) subsumiert werden können (vgl. zu den Begriffen gerade auch BREHM, a.a.O., N 55 zu Art. 47 OR). 21 Damit ist festzuhalten, dass die Verjährung für die vorliegend eingeklagte Genug- tuungsforderung von CHF 30'000.00 mit Betreibung vom 19. Dezember 2001 un- terbrochen wurde (Art. 135 Abs. 2 OR) und aufgrund der Unterbrechung von neu- em begann (Art. 137 Abs. 1 OR). Da vorliegend die längere strafrechtliche Ver- jährungsfrist zum Zug gelangt, setzte die Unterbrechung – zumal diese noch inner- halb der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist von 15 Jahren erfolgte (siehe E. 37.1 oben) – diese strafrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren von neuem in Gang (BGE 137 III 481 E. 2.5), so dass diese bis 19. Dezember 2011 lief. 38.2 Kurz vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 18. Dezember 2011, hat der Berufungs- kläger gegenüber dem Berufungsbeklagten unbestrittenermassen eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach auf die Einrede der Verjährung, soweit sie nicht be- reits eingetreten sei, verzichtet werde und zwar zeitlich befristet bis zum 2. Januar 2012 (KAB 6a). Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang in seiner Berufung ausführt, er halte entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran fest, dass die von ihm ab- gegebenen Verjährungseinredeverzichte keinen Unterbruch der strafrechtlichen Verjährungsfrist bewirkten, ist festzustellen, dass auch die Vorinstanz in der vom Berufungskläger bezeichneten Erwägung 47 nicht von einer Unterbrechungswir- kung ausging. Vielmehr erwog sie, dass die abgegebenen Verjährungseinredever- zichte eine Verlängerung der Verjährung um die vereinbarte Dauer bewirkten. Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie diese in E. 46 einleitend festgehalten hat, wurde Art. 141 OR, welche den Verzicht auf die Verjährungseinrede regelt, im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2020, zwar angepasst, allerdings ohne Auswirkung auf den vor- liegenden Fall. So bestimmt Abs. 4 von Art. 49 SchlT ZGB, dass im Übrigen, d.h. für nicht in Abs. 1 bis 3 geregelte Fragen, das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt und mithin keine Rückwirkung stattfindet. Entsprechend gilt etwa ein unter dem vorherigen Recht abgegebener (gültiger) Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede auch unter dem neuen Recht (GAUCH PETER, SCHLUEP WALTER R., SCHMID JÖRG, EMMENEGGER SUSAN, Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil - Band II / 8. Teil: Erlöschen der Obli- gation / § 32 Verjährung [Art. 127 ff.] / III. - IV., N 3397m; FRÉDERIC KRAUS- KOPF/RAPHAEL MÄRKI, Wir haben ein neues Verjährungsrecht!, in: Jusletter 2. Juli 2018, VI. Rz. 35). Vorliegend hat der Berufungskläger nicht zum Voraus auf die Verjährung resp. auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet (aArt. 141 Abs. 1 OR; BGE 132 III 226 E. 3.3.6 und 3.3.7) und seine entsprechenden, jeweils zeitlich befristeten Er- klärungen – wie von der Vorinstanz mit Blick auf deren Wortlaut und den Unter- zeichnungszeitpunkt zu Recht festgestellt (E. 50 des angefochtenen Entscheides) und vom Berufungskläger auch nicht als unzutreffend gerügt – zwecks Vermeidung von Unterbrechungshandlungen seitens des Berufungsbeklagten abgegeben. Da- mit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass in den Verjährungseinredeverzichts- erklärungen jedenfalls bei dieser Ausgangslage auch eine vertragliche Abrede zu sehen ist, wonach sich die Verjährung um die entsprechende Frist verlängern soll. 22 Was der Berufungskläger aus den von ihm angegebenen Urteilen des Bundesge- richts 4A_495/2011 (E. 2.3.1) und 4C.421/2005 (E. 4.1) zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. So ist dort zu entnehmen, dass eine einsei- tige Erklärung, mit der auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist und somit die Bedeutung hat, die der Empfänger ihr unter den konkreten Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, vernünfti- gerweise beimessen konnte. Wird die hier interessierende Erklärung des Beru- fungsklägers vom 18. Dezember 2011, auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 2. Januar 2012 zu verzichten, nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, kann ihr aufgrund des damit verfolgten Zweckes nur der Sinn beigemessen werden, dass die bald ablaufende Verjährungsfrist verlängert werden sollte. Damit kann im Sinne eines weiteren Zwischenfazits festgehalten werden, dass sich die ursprünglich bis 19. Dezember 2011 laufende Verjährungsfrist aufgrund der ge- nannten Erklärung des Berufungsklägers vom 18. Dezember 2011 bis zum 2. Ja- nuar 2012 verlängerte (siehe diesbezüglich auch BGE 99 II 185 E. 3, wonach der vor oder nach Ablauf der Verjährung ausgesprochene Verzicht auf die Ver- jährungseinrede dieselben Wirkungen wie eine vor oder nach Ablauf der Ver- jährung vertraglich vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist hat). 38.3 Innerhalb dieser verlängerten Verjährungsfrist, nämlich am 28. Dezember 2011, reichte der Berufungsbeklagte in der Folge unbestrittenermassen ein Schlichtungs- gesuch über CHF 1'000'000.00 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein, wobei als Betreff der Vorfall vom 2. Januar 2000 genannt wurde und das Rechts- begehren wie folgt lautete: «Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 1'000'000.-- zuzüglich Zins seit wann rechtens zu bezahlen». Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eingabe vorwiegend zur Verhinderung des Ver- jährungseintrittes erfolge und die genaue Schadenssumme noch nicht berechnet werden könne. Soweit der Berufungskläger auch hier einwendet, es sei damit keine Genugtuungs- forderung vom Berufungsbeklagten geltend gemacht, sondern darauf hingewiesen worden, dass die Schadenssumme noch nicht eruiert werden könne, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Dass der Begriff der Genugtuung nicht ex- plizit erwähnt wurde, schadet nicht, zumal auch hier der Vorfall vom 2. Januar 2000 als Grund für den geltend gemachten Anspruch angegeben wurde und überdies weder aus dem lediglich einen Forderungsbetrag nennenden Rechtsbegehren noch aus der Begründung hervorging, dass einzig Schadenersatz verlangt, mithin lediglich ein finanzieller Schaden geltend gemacht werde. Vielmehr fiel auch hier – wie bereits bei der verjährungsunterbrechenden Betreibung vom 19. Dezember 2001 – nur der allgemeine Begriff des Schadens resp. der «Schadenssumme». Da einem Schlichtungsgesuch – wie von sämtlichen Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt wird – verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt und eine infol- ge eines erklärten Verjährungseinredeverzichts verlängerte Verjährungsfrist unter- brochen werden kann (BGE 99 II 185 E. 3; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 1a zu Art. 141 OR), hat das Schlichtungs- gesuch des Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2011 also eine weitere Unter- 23 brechung der Verjährung für die vorliegend geltend gemachte Genugtuungsforde- rung bewirkt. Berücksichtigt man, dass diese verjährungsunterbrechende Handlung noch vor Eintritt der (vorliegend nur noch abstrakten) absoluten strafrechtlichen Verjährung erfolgte, kann mit Blick auf BGE 137 III 481 E. 2.5 festgehalten werden, dass die Unterbrechung der vorliegend zur Anwendung gelangenden strafrechtli- chen Verjährungsfrist diese von neuem in Gang setzte und damit zumindest bis zum 28. Dezember 2021 keine Verjährung eintreten konnte. Anders sähe es gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid allenfalls dann aus, wenn die verjährungsunterbrechende Handlung erst nach Eintritt der absolu- ten strafrechtlichen Verjährung erfolgt wäre, weil eine solche nur noch die zivil- rechtliche Verjährungsfrist auslösen kann (BGE 137 III 481 E. 2.5). 39. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bereits aufgrund der verjährungsun- terbrechenden Handlungen des Berufungsbeklagten vom 19. Dezember 2001 (Be- treibung) und 28. Dezember 2011 (Schlichtungsgesuch) sowie der vom Berufungs- kläger zuvor am 18. Dezember 2011 bis 2. Januar 2012 abgegebenen Ver- jährungseinredeverzichtserklärung bis zur Einreichung der vorliegenden Klage kei- ne Verjährung eingetreten sein konnte. Es erübrigt sich daher, auf die späteren vom Berufungsbeklagten vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlun- gen sowie die später erfolgten Verjährungseinredeverzichtserklärungen des Beru- fungsklägers noch einzeln einzugehen. Im Übrigen kann an dieser Stelle auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach – selbst wenn die Betreibung vom 19. Dezem- ber 2001 ausser Acht gelassen wird – aufgrund der vom Berufungskläger noch vor Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist abgegebenen und anschliessend lückenlos erneuerten Verjährungseinredeverzichte bis zur Einreichung des verjährungsunter- brechenden Schlichtungsgesuches keine Verjährung eintreten konnte (E. 52 des angefochtenen Entscheides). 40. An diesem Ergebnis vermag letztlich auch der vom Berufungskläger als BB 8 ein- gereichte Beitrag von MICHEL VERDE nichts zu ändern, zumal sich dieser nicht auf das vorliegend anwendbare altrechtliche, sondern auf das revidierte, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene strafrechtliche Verjährungsrecht bezieht. 41. Nach dem Gesagten dringt der Berufungskläger mit seinen – einzig im Bereich der Verjährung – erhobenen Rügen somit nicht durch. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die geltend gemachte Genugtuungsforderung zzgl. Zins materiell prüfte, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR als erfüllt betrachtete sowie zum Schluss gelangte, dass der Be- rufungsbeklagte in jedem Fall einen CHF 30'000.00 übersteigenden Genugtuungs- anspruch gegenüber dem Berufungskläger habe, ist damit – mangels offensichtli- cher Mängel in diesem nicht gerügten Bereich – ohne Weiteres zu bestätigen. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. 24 VIII. Kosten 42. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). 42.1 Dementsprechend werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4’500.00 dem Berufungskläger auferlegt und mit dem vom Berufungsbeklagten erstinstanz- lich geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten CHF 4'500.00 für vorgeschos- sene Gerichtskosten zu ersetzen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00 wurden vom Berufungs- beklagten bezahlt. Der Berufungskläger hat ihm diesen Betrag zu erstatten. 42.2 Weiter hat der Berufungskläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenent- scheides dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 12'383.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 42.3 Der Nebenintervenient hat seine Parteikosten entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid selber zu tragen. 43. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, welche in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'650.00 be- stimmt werden, werden dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 44. Der unterliegende Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das oberin- stanzliche Verfahren ausserdem antragsgemäss eine Parteientschädigung zu ent- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Rechtsmittelverfahren kann grundsätzlich ein Honorar von bis zu 50 % des Ho- norars gemäss Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) betreffend das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht werden (Art. 7 PKV). Das Honorar in einem erstinstanzlichen Verfahren mit einem Streitwert zwischen CHF 20'000.00 und CHF 50'000.00 liegt zwischen CHF 3'200.00 und CHF 15'700.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die massge- bende Obergrenze des Tarifs CHF 7'850.00 (50 % von CHF 15’700.00). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote in Bezug auf das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von total CHF 2'366.15 geltend, sich zusammenset- zend aus CHF 2'133.00 Honorar und CHF 63.99 Auslagen zzgl. 7.7 % MWST auf CHF 2'196.99, ausmachend CHF 169.17. 25 Das geltend gemachte Honorar entspricht einem Ausschöpfungsgrad von unter 30 % und erweist sich – insbesondere auch mit Blick auf die von der Gegenpartei eingereichte Kostennote, mit welcher ein deutlich höheres Honorar von CHF 4'800.00 geltend gemacht wurde – als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen und die MWST zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'366.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 45. Der Nebenintervenient klagende Seite, welcher im oberinstanzlichen Verfahren ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge be- antragt hat, obsiegt mit dem Berufungsbeklagten. Allerdings gilt es hier zu beach- ten, dass der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung ein Rechtsverhält- nis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde liegt, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Da die Nebenpartei mit ihrer Teil- nahme am Prozess Interessen wahrnimmt, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind, rechtfertigt es sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (BGE 130 III 571 E. 6). Da der Nebenintervenient in casu keine Gründe der Billig- keit vorbringt, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, und im vorliegenden Fall auch keine solchen ersichtlich sind, ist ihm folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 26 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 23. November 2021 im Verfahren CIV 21 1552 vollumfänglich bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 2'650.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Kos- tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'366.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Dem Nebenintervenient klagende Seite ist oberinstanzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Nebenintervenient klagende Seite, v.d. Rechtsanwältin F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 15. November 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 27