7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde betreffend die Ordnungsbusse wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin sind CHF 600.00 für vorgeschossene Gerichtskosten aus der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.