6 richts 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6). Eine Entschädigung kommt sodann auch nicht gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO in Frage: Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO sieht vor, dass in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Es ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung, dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2 m.H.).