8. Die Beschwerdeführerin hat ihre oberinstanzlichen Anträge mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz verbunden. Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdeverfahren durch die Abteilung Recht & Compliance und somit nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO berufsmässig vertreten, weshalb eine Entschädigung unter diesem Titel ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesge-