7. 7.1 Zufolge Obsiegens der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 140 III 501 E. 4.). 7.2 Der Beschwerdeführerin sind CHF 600.00 für vorgeschossene Gerichtskosten aus der Obergerichtskasse zurückzuerstatten.