Da die Beschwerdeführerin ihr Nichterscheinen angekündigt hatte, kann zudem nicht von irreführendem Verhalten gesprochen werden. Weder hat die Beschwerdeführerin vorgängig den Termin verschieben lassen, noch hat sie anderweitig den Eindruck erweckt, an der Verhandlung zu erscheinen. Der administrative Aufwand der Vorinstanz wurde durch das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin nicht erhöht – wobei auch dies für sich alleine keinen ausreichenden Grund darstellen würde. Einen Vergleichsvorschlag hätte die Beschwerdeführerin sanktionslos ablehnen können; ein Urteilsvorschlag war aufgrund der hohen Forderung ohnehin nicht möglich (Art.