Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob solche qualifizierende Umstände über das Nichterscheinen hinaus vorlagen. 5.5 Einer unmissverständlichen Aufforderung der Vorinstanz keinerlei Beachtung zu schenken, zeugt – wie die Vorinstanz bereits ausführte – von fehlender Einsicht in die Absicht des Gesetzgebers und wenig Respekt vor der Institution der Schlichtungsbehörde sowie den Verfahrensbeteiligten. Wie die Beschwerdeführerin aber zutreffend vorbringt, darf die Partei, die ihre Säumnis an der Schlichtungsverhand-