Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, welche qualifizierenden Umstände hierfür erforderlich sind. Es erachtet eine Ordnungsbusse jedenfalls dann als gerechtfertigt, wenn die Partei den Termin verschieben lässt, um gleichwohl nicht zu erscheinen (BGE 141 III 265 E. 5.1 m.H.). Ein am Vortag der Schlichtungsverhandlung angekündigtes unentschuldigtes Nichterscheinen der beklagten Partei, nachdem sie sich zuvor nicht zu ihrer Teilnahme geäussert hatte, erfüllt die qualifizierenden Umstände im Sinne von Art. 128 ZPO hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; ähnlich BGE 146 III 185 E. 4.3.2).