4 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das angekündigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung – wie vom Bundesgericht verlangt – eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt. 5.2 Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, welche qualifizierenden Umstände hierfür erforderlich sind.