Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien – so das Bundesgericht weiter – sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen, sondern auch disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung – soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Das gilt auch in Bezug auf das Aussprechen einer Ordnungsbusse (BGE 141 III 265 E. 5.2).