3 leitende Verfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 128 Abs. 4 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m.