46 f.), deren Eingang die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. April 2022 bestätigte (pag. 48 f.). In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Erwägungen und ergänzte dahingehend, dass der Schlichtungsversuch in solchen Konstellationen keinesfalls unnötig, überflüssig oder freiwillig werde. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass bei unangekündigter Säumnis ein zweiter Schlichtungstermin angesetzt werden könne, verbunden mit der Androhung einer Ordnungsbusse. Zu welchem Zeitpunkt die Androhung einer Ordnungsbusse erfolge, sei zudem nicht von Belang.