Die Instruktionsrichterin bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2022 und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 auf. Gleichzeitig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung (pag. 44 f.). 2.3 Die Vorinstanz reichte am 14. April 2022 eine Vernehmlassung ein (pag. 46 f.), deren Eingang die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. April 2022 bestätigte (pag.