Sie habe ihre Säumnis sogar vorgängig angezeigt und begründet. Eine Partei, die ihre Säumnis vorgängig ankündige, dürfe nicht schlechter gestellt werden, als diejenige, die ohne Ankündigung nicht erscheine. Andererseits sei die Androhung der Ordnungsbusse nicht erfolgt. Dadurch seien die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des Handelns nach Treu und Glauben sowie das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden (pag. 32 ff.). 2.2 Die Instruktionsrichterin bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2022 und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 auf.