2. 2.1 Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 4. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Auferlegung der Ordnungsbusse (Ziffer 2 der Verfügung der Schlichtungsbehörde). Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, für die disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse müssten qualifizierende Umstände vorliegen. Eine Störung des Geschäftsgangs könne nur ausnahmsweise angenommen werden. Blosses Nichterscheinen zur Verhandlung oder kurzfristiges Absagen würden nicht genügen. Sie habe ihre Säumnis sogar vorgängig angezeigt und begründet.