2 dem Obligatorium überhaupt kein Schlichtungsversuch durchgeführt werden konnte. Einer unmissverständlichen, mehrmaligen Aufforderung der Schlichtungsbehörde keinerlei Beachtung zu schenken, zeuge von fehlender Einsicht in die Absicht des Gesetzgebers und wenig Respekt vor der Institution der Schlichtungsbehörde sowie den Verfahrensbeteiligten. Die Ansicht, eine Einigung mit der Gegenpartei sei unwahrscheinlich oder unmöglich, entbinde nicht von der Erscheinungspflicht (pag. 28).