Die Vorinstanz führte dazu aus, es handle sich beim Nichterscheinen zur Verhandlung um eine klare Störung des Geschäftsgangs der Schlichtungsbehörde durch mutwilliges Verhindern eines Schlichtungsversuchs. Die Erschwernis bzw. die Störung des Geschäftsgangs liege darin, dass entgegen der gesetzgeberischen Absicht und