24), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2022 abwies und erneut auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 2'000.00 hinwies (pag. 25). 1.6 Die Beschwerdeführerin ist in der Folge nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen, weshalb die Vorinstanz ihr eine Ordnungsbusse von CHF 600.00 auferlegte und der Klägerin die Klagebewilligung erteilte (pag. 27 ff.). Die Vorinstanz führte dazu aus, es handle sich beim Nichterscheinen zur Verhandlung um eine klare Störung des Geschäftsgangs der Schlichtungsbehörde durch mutwilliges Verhindern eines Schlichtungsversuchs.