Mit Verfügung vom 15. März 2022 wies die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 2'000.00 bei bös- oder mutwilliger Prozessführung hin bzw. drohte die Ausstellung einer Ordnungsbusse bei Nichterscheinen ohne ausreichend belegten Entschuldigungsgrund an (pag. 23). 1.5 Daraufhin ersuchte auch die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2022 um Dispens von der Schlichtungsverhandlung (pag. 24), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2022 abwies und erneut auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 2'000.00 hinwies (pag. 25).